Allgemeine Mandatsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der 2SPL – Schuler – Schacht – Platzer – Lehmann Patentanwälte PartGmbB (nachfolgend „2SPL“) und ihren Mandanten, die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (nachfolgend „Mandat“). Dies umfasst insbesondere die Anmeldung von und Verfahrensführung für gewerbliche Schutzrechte, die Erstellung von Gutachten sowie die Vertretung in amtlichen oder gerichtlichen Verfahren, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.
  2. Mandate werden grundsätzlich 2SPL als Vertragspartner erteilt, nicht einzelnen Partnern oder für 2SPL tätigen Personen.
  3. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, werden Dritte nicht in den Schutzbereich des Mandats einbezogen (kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte).

II. Umfang und Ausführung des Mandats

  1. Die Erteilung eines Mandats sowie die Erteilung von Weisungen im Rahmen eines Mandats sollen in Textform erfolgen. 2SPL ist berechtigt, auch mündlich oder konkludent erteilte Aufträge und Weisungen auszuführen, insbesondere zur Wahrung von Fristen oder Rechten des Mandanten.
  2. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch 2SPL zustande. Bis zur Annahme bleibt 2SPL in der Entscheidung über die Übernahme des Mandats frei.
  3. Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte anwaltliche Dienstleistung, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs. Das Mandat wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
  4. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Bearbeitung des Mandats auf Grundlage der jeweils einschlägigen Schutzrechtssysteme, insbesondere des deutschen Rechts, des in Deutschland geltenden Rechts der Europäischen Union, des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT) sowie des US-amerikanischen Patentrechts (US Patent Law). Die Einbeziehung des US-amerikanischen Patentrechts beschränkt sich ausschließlich auf schutzrechtliche Verfahren vor dem USPTO und begründet insbesondere keine Anwendung des US-amerikanischen Delikts-, Schadensersatz- oder allgemeinen Vertragsrechts. Bei Mandaten mit Bezug zu anderen Rechtsordnungen bedient sich 2SPL zur Vornahme von Handlungen qualifizierter ausländischer Vertreter.
  5. 2SPL ist berechtigt, zur Ausführung des Mandats sachkundige Mitarbeiter sowie externe Dritte (z.B. Rechtsanwälte oder ausländische Korrespondenzanwälte) heranzuziehen, soweit diese der berufsständischen oder einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  6. Die Kommunikation zwischen 2SPL, dem Mandanten und Dritten kann per E-Mail erfolgen. Soweit der Mandant keine abweichende Weisung erteilt, geschieht dies in unverschlüsselter Form. Der Mandant ist sich der mit unverschlüsselter E-Mail-Kommunikation verbundenen Risiken (z.B. mangelnde Vertraulichkeit und Integrität) bewusst.
  7. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist 2SPL nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag in Textform erhalten und diesen angenommen hat.
  8. Recherchen nach Stand der Technik oder nach älteren Rechten Dritter werden nur auf Grundlage eines ausdrücklichen Auftrags in Textform durchgeführt.
  9. Einsatz von KI-gestützten Assistenzsystemen: Zur Steigerung der Effizienz und Qualität kann 2SPL bei der Mandatsbearbeitung KI-gestützte Assistenzsysteme einsetzen, beispielsweise zur Textanalyse, zur Erstellung von Dokumentenentwürfen oder zur Prozessoptimierung. Die dabei eingesetzten Systeme werden ausschließlich auf Servern innerhalb der Europäischen Union betrieben und unterliegen denselben strengen Vertraulichkeits-, Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen wie unsere internen Systeme. Eine Nutzung von Mandatsdaten zum Training der KI-Modelle durch Dritte ist vertraglich ausgeschlossen. Die inhaltliche und rechtliche Verantwortung für die Arbeitsergebnisse verbleibt vollumfänglich bei 2SPL.

III. Mitwirkungspflichten des Mandanten

  1. Der Mandant ist verpflichtet, 2SPL vollständig, zutreffend und rechtzeitig über alle für die Mandatsausführung relevanten Tatsachen und Umstände zu informieren und die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2SPL ist berechtigt, die Angaben des Mandanten als richtig und vollständig zugrunde zu legen.
  2. Der Mandant ist gehalten, von 2SPL übermittelte Entwürfe und Schriftstücke sorgfältig darauf zu prüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben korrekt und vollständig sind.
  3. Versäumnisse des Mandanten bei seinen Mitwirkungspflichten können zu Rechtsnachteilen, insbesondere Fristversäumnissen, führen. Für hieraus entstehende Schäden haftet 2SPL nicht.

IV. Vergütung, Vorschuss und Fälligkeit

  1. Die Vergütung (Honorare, Auslagen, Gebühren) richtet sich nach der getroffenen Vergütungsvereinbarung oder, falls eine solche fehlt, nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen von 2SPL. Subsidiär gelten die gesetzlichen Gebührenbestimmungen, insbesondere das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
  2. 2SPL ist berechtigt, für die voraussichtlich entstehende Vergütung einen angemessenen Vorschuss zu fordern und die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit von dessen Zahlung abhängig zu machen.
  3. Rechnungen von 2SPL sind mit Zugang beim Mandanten zur Zahlung fällig. Kommt der Mandant in Zahlungsverzug, ist 2SPL berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von 2SPL ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  4. Unterbleibt die Zahlung eines angeforderten Vorschusses oder gerät der Mandant mit Zahlungen in Verzug, ist 2SPL berechtigt, die weitere Tätigkeit einzustellen. Für Schäden, die aus einer solchen Einstellung der Tätigkeit resultieren, haftet 2SPL nicht.
  5. Der Mandant teilt 2SPL seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit, sofern vorhanden, und stimmt deren Verwendung im Rahmen der steuerlichen Abwicklung zu.

V. Haftung und Haftungsbeschränkung

  1. Für Verbindlichkeiten von 2SPL aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
  2. Für durch 2SPL einfach fahrlässig verursachte Schäden – mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen – sind alle Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertragsverhältnis auf einen Maximalbetrag von EUR 5 Mio. (in Worten: fünf Millionen Euro) pro Schadensfall beschränkt.
  3. 2SPL unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung, die die gesetzlichen Mindestanforderungen übersteigt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten kann für einen Einzelfall eine höhere Versicherungssumme vereinbart werden, sofern der Mandant die damit verbundenen Mehrkosten übernimmt.
  4. Ein Schadensersatzanspruch gegen 2SPL verjährt in einem Jahr, ab dem der Mandant von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber in sechs Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Mandant auf diese Folge hingewiesen wurde.

VI. Mandatsbeendigung

  1. Das Mandat kann von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung durch 2SPL darf nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, das für die Bearbeitung erforderliche Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
  2. Nach Beendigung des Mandats werden noch nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich in Rechnung gestellt und sind sofort zur Zahlung fällig.
  3. Nach Mandatsende hat der Mandant einen Anspruch auf Herausgabe seiner Handakte. 2SPL ist berechtigt, die Herausgabe zu verweigern, bis sämtliche offenen Honorar- und Auslagenforderungen beglichen sind, es sei denn, ein Zurückbehalt wäre nach den Umständen unangemessen.

VII. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für das Mandatsverhältnis und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts sowie unter ausdrücklichem Ausschluss des US-amerikanischen Delikts- und Schadensersatzrechts (US Tort Law).
  2. Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das Landgericht München I.

VIII. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

(Stand: März 2026)

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