Schutzrechte

Innovationsschutz

Innovationen sind für moderne Unternehmen unabdingbar und zumeist kostenintensiv. Gewerbliche Schutzrechte können diese Investitionen und Innovationen neben einem gegebenenfalls bestehenden urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Schutz besonders effizient absichern. Die gewerblichen Schutzrechte ermöglichen das gezielte Vorgehen gegen Nachahmungen und unrechtmäßige Verwertungen von Innovationen. Sie sichern so den verdienten Erfolg langfristig.

Die Wahl der Schutzrechte

Häufig kann eine Innovation durch ein einzelnes Schutzrecht nicht umfassend geschützt werden. Ein optimiertes Schutzrechtskonzept sollte auch die individuellen Unternehmensziele berücksichtigen. Der Begriff der „gewerblichen Schutzrechte“ bezieht sich auf eine Vielzahl verschiedener Schutzrechtsarten, die jeweils andere Aspekte einer einzelnen Innovation schützen können.

Die einzelnen Schutzrechte unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Schutzvoraussetzungen, ihres räumlichen und zeitlichen Schutzes und der einzuhaltenden Verfahren voneinander. Systematisch werden sie häufig in technische und in nichttechnische Schutzrechte unterteilt.

Technische Schutzrechte - Patente und Gebrauchsmuster

Die Technische Schutzrechte bieten Schutz für technische Lösungen und umfassen im Wesentlichen Patente und Gebrauchsmuster. Geschützt werden können beispielsweise Geräte und Maschinen ebenso wie Substanzen, Wirkstoffe, Verfahren und computer-implementierter Erfindungen (Software).

Nichttechnische Schutzrechte - Marken und Designs/Geschmacksmuster

Marken sind Zeichen, die dazu dienen, Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen der Konkurrenz zu unterscheiden, während Designs/Geschmacksmuster die Erscheinungsform, also das Design eines Produkts schützen. Durch den Schutz von Marken und Designs wird maßgeblich zum Erfolg der Produkte und des Unternehmens beigetragen.

Sortenschutz

Als Sorte werden Pflanzen oder Pflanzenteile in ihrer Gesamtheit bezeichnet und sind so dem Sortenschutz zugänglich.

  • Technische Schutzrechte

    Patente und Gebrauchsmuster, die sogenannten technischen Schutzrechte, dienen dem Schutz von technischen Entwicklungen und Verfahren, wobei die Verfahren insbesondere auch solche umfassen, die mittels einer Software implementiert sind.

    Ein Patent ist ein geprüftes Schutzrecht, welches neben dem Vorliegen formeller Voraussetzungen von den Erteilungsbehörden (z.B. dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA), dem United States Patent and Trademark Office(USPTO)) auch auf die sogenannten materiellen Schutzerfordernisse geprüft wird. Zu diesen zählt beispielsweise die Neuheit, die durch einen Vergleich mit dem Stand der Technik ermittelt wird. Auch die Frage nach dem Vorliegen der notwendigen erfinderischen Tätigkeit wird auf Basis des bekannten Standes der Technik bewertet. Die Laufzeit von Patenten beträgt 20 Jahre ab ihrem Anmeldetag.

    Um den angestrebten räumlichen Schutz für ein Patent zu erlangen, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Neben der Anmeldung nationaler Patente vor den nationalen Behörden (z.B. bei dem DPMA zur Erlangung deutscher Patente oder dem USPTO zur Erlangung von US-Patenten), können auch bei regionalen Organisationen, etwa dem EPA, Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) angemeldet und erteilt werden. Neben den 27 EU-Staaten gehören dem EPÜ etliche weitere Staaten an. Patente können darüber hinaus alternativ oder ergänzend auch als sogenannte „internationale Anmeldung“ nach dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) mit Wirkung für mehr als 140 Staaten angemeldet werden.

    Gebrauchsmuster sind ungeprüfte Schutzrechte, die sich trotz einer geringeren Schutzdauer von in Deutschland 10 Jahren und einer oftmals geringeren räumlichen Ausdehnung häufig als ergänzende oder alternative Schutzrechtsart anbieten.

    Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht stellt eines der Haupttätigkeitsgebiete der Patentanwaltskanzlei 2SPL dar.

  • Technische Schutzrechte

    Patente und Gebrauchsmuster, die sogenannten technischen Schutzrechte, dienen dem Schutz von technischen Entwicklungen und Verfahren, wobei die Verfahren insbesondere auch solche umfassen, die mittels einer Software implementiert sind.

    Ein Patent ist ein geprüftes Schutzrecht, welches neben dem Vorliegen formeller Voraussetzungen von den Erteilungsbehörden (z.B. dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA), dem United States Patent and Trademark Office(USPTO)) auch auf die sogenannten materiellen Schutzerfordernisse geprüft wird. Zu diesen zählt beispielsweise die Neuheit, die durch einen Vergleich mit dem Stand der Technik ermittelt wird. Auch die Frage nach dem Vorliegen der notwendigen erfinderischen Tätigkeit wird auf Basis des bekannten Standes der Technik bewertet. Die Laufzeit von Patenten beträgt 20 Jahre ab ihrem Anmeldetag.

    Um den angestrebten räumlichen Schutz für ein Patent zu erlangen, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Neben der Anmeldung nationaler Patente vor den nationalen Behörden (z.B. bei dem DPMA zur Erlangung deutscher Patente oder dem USPTO zur Erlangung von US-Patenten), können auch bei regionalen Organisationen, etwa dem EPA, Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) angemeldet und erteilt werden. Neben den 27 EU-Staaten gehören dem EPÜ etliche weitere Staaten an. Patente können darüber hinaus alternativ oder ergänzend auch als sogenannte „internationale Anmeldung“ nach dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) mit Wirkung für mehr als 140 Staaten angemeldet werden.

    Gebrauchsmuster sind ungeprüfte Schutzrechte, die sich trotz einer geringeren Schutzdauer von in Deutschland 10 Jahren und einer oftmals geringeren räumlichen Ausdehnung häufig als ergänzende oder alternative Schutzrechtsart anbieten.

    Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht stellt eines der Haupttätigkeitsgebiete der Patentanwaltskanzlei 2SPL dar.

  • Technische Schutzrechte

    Patente und Gebrauchsmuster, die sogenannten technischen Schutzrechte, dienen dem Schutz von technischen Entwicklungen und Verfahren, wobei die Verfahren insbesondere auch solche umfassen, die mittels einer Software implementiert sind.

    Ein Patent ist ein geprüftes Schutzrecht, welches neben dem Vorliegen formeller Voraussetzungen von den Erteilungsbehörden (z.B. dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA), dem United States Patent and Trademark Office(USPTO)) auch auf die sogenannten materiellen Schutzerfordernisse geprüft wird. Zu diesen zählt beispielsweise die Neuheit, die durch einen Vergleich mit dem Stand der Technik ermittelt wird. Auch die Frage nach dem Vorliegen der notwendigen erfinderischen Tätigkeit wird auf Basis des bekannten Standes der Technik bewertet. Die Laufzeit von Patenten beträgt 20 Jahre ab ihrem Anmeldetag.

    Um den angestrebten räumlichen Schutz für ein Patent zu erlangen, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Neben der Anmeldung nationaler Patente vor den nationalen Behörden (z.B. bei dem DPMA zur Erlangung deutscher Patente oder dem USPTO zur Erlangung von US-Patenten), können auch bei regionalen Organisationen, etwa dem EPA, Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) angemeldet und erteilt werden. Neben den 27 EU-Staaten gehören dem EPÜ etliche weitere Staaten an. Patente können darüber hinaus alternativ oder ergänzend auch als sogenannte „internationale Anmeldung“ nach dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) mit Wirkung für mehr als 140 Staaten angemeldet werden.

    Gebrauchsmuster sind ungeprüfte Schutzrechte, die sich trotz einer geringeren Schutzdauer von in Deutschland 10 Jahren und einer oftmals geringeren räumlichen Ausdehnung häufig als ergänzende oder alternative Schutzrechtsart anbieten.

    Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht stellt eines der Haupttätigkeitsgebiete der Patentanwaltskanzlei 2SPL dar.

  • Marken

    Marken begegnen Jedermann im täglichen Leben ständig und überall, was bereits die große wirtschaftliche Bedeutung dieses nichttechnischen Schutzrechts verdeutlicht. Rechtlich wird unter dem Begriff „Marke“ jedes Zeichen verstanden, das einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung gibt. Eine Marke soll als wesentliches Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens dienen, um diese von den entsprechenden Waren oder Dienstleistungendenen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als solche Herkunftskennzeichen können als Marke beispielsweise einfache Worte, Bilder und Symbole ebenso verwendet werden wie Farben oder 3-dimensionale Formen.

    Nicht selten stellt die Verwendung einer Marke auf, an oder in Form eines Produkts ein Qualitätsversprechen an den Verbraucher dar. Sie bietet so beispielsweise einem Unternehmen die Möglichkeit, sein Produkt oder seine Dienstleistung hervorzuheben und damit ein besonderes Image zu transportieren.

    Markenschutz kann auf unterschiedliche Arten und Weisen erlangt und grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung aufrecht erhalten werden. Um eine Marke unbefristet zu erhalten, besteht jedoch – gegebenenfalls erst nach einer Karenzzeit – die Verpflichtung, die Marke auch tatsächlich zu benutzen. Markenschutz kann durch Registrierung eines Zeichens (der Marke) national (z.B. in Deutschland oder in den USA durch entsprechende Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim US Patent and Trademark Office (USPTO)) oder regional (z.B. EU-weit durch Anmeldung beim Amt für die Eintragung europäischer Marken und Geschmacksmuster (HABM)) erlangt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den national oder regional bereits erlangten Schutz durch eine internationale Registrierung bei der Weltorganisation für den gewerblichen Rechtschutz (WIPO) nahezu weltweit zu erstrecken.

    Ein bestehender Markenschutz bietet unter anderem die Möglichkeit, Ansprüche auf Unterlassung oder Vernichtung und Schadensersatz gegen Markenverletzer geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Aufgrund der hohen geschäftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung von Marken kann für ein Unternehmen eine individuelle Markenstrategie unabdingbar sein, die sowohl die Erlangung und die Durchsetzung der eigenen Marke als auch die Beseitigung störender Marken berücksichtigt. Bei der Entwicklung und der Durchsetzung einer individuellen Markenstrategie unterstützen wir Sie gerne.

  • Designs und Muster

    Designs und Muster sowie Schriften (typographische Zeichen) können im Rahmen des Design- bzw. Geschmacksmusterrechts geschützt werden. Dem Schutz zugänglich ist ein Design oder ein Muster, wenn es neu ist und Eigenart aufweist und sich so von den bislang bekannten Formen abhebt. Das Geschmacksmusterrecht ermöglicht somit den Schutz von Objekten, die über ästhetische Gestaltungsformen, Farben, Formen und Strukturen positive Wahrnehmungen bei Marktteilnehmern erzielen und damit unter anderem auch die Kaufentscheidung beeinflussen können.

    Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs bzw. Geschmacksmusters kann bis zu 25 Jahren betragen. Geschmacksmuster- bzw. Designrechte können national (z.B. beim Deutschen Paten- und Markenamt (DPMA) oder dem United States Patent and Trademark Office (USPTO)) oder regional (z.B. EU-weit beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)) beantragt und erteilt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer internationalen Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

    Wenngleich das Design bzw. Geschmacksmuster ein eigenständiges Schutzrecht ist, kann auch dessen Verwendung als ergänzendes Schutzrecht sinnvoll sein. Beispielsweise können durch ein ergänzendes Design bzw. Geschmacksmuster die ästhetischen Aspekte (z.B. die Form) einer Innovation geschützt werden, während parallel dazu die technischen Aspekte derselben Innovation durch ein technisches Schutzrecht geschützt werden.

    Ein eingetragenes Design/Geschmacksmuster bietet dem Inhaber grundsätzlich die Möglichkeit, von Dritten die Unterlassung der Benutzung des geschützten Musters und Schadensersatz für durch eine schuldhafte Verletzung entstandene Schäden zu verlangen. Darüber hinaus können weitere Ansprüche wie beispielsweise ein Anspruch auf Vernichtung der verletzenden Erzeugnisse entstehen, der ggf. in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der einzelnen Staaten gerichtlich durchgesetzt werden kann.

    Gerne erstellen wir die Anmeldeunterlagen für Ihr Design/Geschmacksmuster und vertreten Sie in den entsprechenden Anmeldeverfahren vor dem DPMA, dem HABM und der WIPO. Selbstverständlich übernehmen wir erforderlichenfalls ebenfalls die Koordination von Design- bzw. Geschmacksmusteranmeldungen im Ausland und die Durchsetzung und Verteidigung Ihrer bereits geschützten Designs/Geschmacksmuster.